IMPRESSUM

Outline Pictures e.U.
Christoph J. Heinzel
Einsiedlinger Straße 47
4655 Vorchdorf
Österreich

Telefon: +43 1 9971202
Fax: +43 1 99712024
Email: on-air@outline-pictures.com

UID: ATU63339499
Firmenbuchnummer: FN 321300 a

Inhaber: Christoph J. Heinzel
Firmengericht: Landesgericht Wels

Zweigstelle Ost:
   Artariastraße 12
   1170 Wien

Zweigstelle West:
   Steinebach 7
   6850 Dornbirn

Mit der Veröffentlichung dieser Website ist beabsichtigt, ein breites Publikum über unsere Werke zu informieren.

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WEBSITE HAFTUNGSAUSSCHLUSS / DISCLAIMER

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Allgemeines
1.1. Sofern nicht im Einzelfall abweichendes vereinbart wurde, gelten die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen für sämtliche, von Outline Pictures e.U. mit Auftraggebern betreffend die Konzeption, Stoffentwicklung und Herstellung von Grafik-, Foto-, Film- und Videoproduktionen abgeschlossenen Vertragsverhältnisse.
1.2. Von Outline Pictures e.U. in Form von Kostenvoranschlägen gelegte Angebote sind für einen Zeitraum von 8 Wochen ab dem Datum der Erstellung des jeweiligen Kostenvoranschlags verbindlich.

2. Kosten
2.1. Sofern im Kostenvoranschlag bzw. im Produktionsvertrag nicht abweichendes festgehalten wird, umfasst der veranschlagte bzw. vereinbarte Preis sämtliche Herstellungskosten einschließlich der Einräumung von Rechten am hergestellten Filmwerk gemäß Punkt 6. dieser Geschäftsbedingungen.
2.2. Kostenvoranschläge sind Rahmenkalkulationen, die auf bekannten Umständen sowie auf den Erfahrungen von vergangenen Produktionen beruhen. Jede Änderung an den Vorgaben bedarf einer Neuberechnung der Kosten.
2.2. Wetterbedingte Verschiebungen von Produktionen sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Aus diesem Titel anfallende Mehrkosten werden nach belegtem Aufwand in Rechnung gestellt.
2.3. Die verrechnete Arbeitszeit pro Drehtag beträgt maximal 10 Stunden.

3. Änderungen, Abnahme, Nachberechnungen
3.1. Bedeutende Änderungen und/oder Variationen müssen verhandelt werden und sind schriftlich festzuhalten.
3.2. Der Zeit-, Material- und sonstige Aufwand für die Durchführung von Änderungswünschen des Auftraggebers vor der Abnahme der fertigen Filmproduktion wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, falls der Auftraggeber diese Wünsche nicht spätestens 1 Woche vor Beginn der Produktionsarbeiten bekannt gegeben hat.
3.3. Der Zeit-, Material- und sonstige Aufwand für die Durchführung von Änderungswünschen des Auftraggebers nach der Abnahme der fertigen Filmproduktion wird dem Auftraggeber von Outline Pictures e.U. ausnahmslos in Rechnung gestellt, sofern der zusätzliche Aufwand nicht aufgrund der berechtigten Geltendmachung einer Mängelrüge durch den Auftraggeber erfolgt.

4. Haftung
4.1. Bei Unmöglichkeit der vertragsgemäßen Herstellung der Produktion haftet Outline Pictures e.U. nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Verhindert ein Umstand, der weder dem Auftraggeber noch Outline Pictures e.U. anzulasten ist, die auftragsgemäße Fertigstellung der Produktion, so berechtigt dies den Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag. Bisher erbrachte Leistungen werden von Outline Pictures e.U. in vereinbarungsgemäßem Ausmaß in Rechnung gestellt.

5. Zahlungsbedingungen
5.1. Es gelten die folgenden Zahlungsbedingungen:
      1/3 bei Auftragserteilung
      1/3 bei Drehbeginn
      1/3 bei Abnahme
5.2. An Wochenende und Feiertagen werden Crew-Honorare mit +100 % verrechnet.
5.3. Bei Zahlungsverzug von über 30 Tagen ab Rechnungsdatum werden Verzugszinsen in der Höhe von 15 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz verrechnet.

6. Verwertungsrechte
6.1. Outline Pictures e.U. verfügt gemäß § 38 Abs. 1 Urheberechtsgesetz über sämtliche zur Vertragserfüllung erforderlichen Verwertungsrechte.
6.2. Ist zwischen Outline Pictures e.U.und dem Auftraggeber nichts anderes vereinbart, so erwirbt der Auftraggeber mit vollständiger Zahlung des vereinbarten Werkentgelts die Nutzungsrechte an der fertigen Filmproduktion / den finalen Fotos für das Gebiet der Republik Österreich für die Dauer von 1 Jahr ab Fertigstellung der Produktion.
6.3. Eine darüber hinaus gehende – räumliche und/oder zeitliche – Nutzung ist vom Auftraggeber unverzüglich zu melden. Für eine solche Nutzung wird von Outline Pictures e.U. ein gesondertes Entgelt verrechnet.
6.4. Sämtliche sonstige Rechte verbleiben bei Outline Pictures e.U.
6.5. Outline Pictures e.U. behält sich vor, im Falle einer Rechtsverletzung Schadenersatz geltend zu machen.
6.6. Zur Sicherstellung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte verbleibt das gesamte Bild- und Tonmaterial, insbesondere RAW-Daten, Masterbänder, Negative etc., bei Outline Pictures e.U. Die Aufbewahrungsfrist beträgt maximal drei Jahre.

7. Sonstiges
7.1. Diesen Geschäftsbedingungen liegen die Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen des Fachverbandes der Film- und Musikindustrie Österreichs sowie der Interessenvertretung der gewerblichen Fotografen und Fotografinnen Österreichs. Diese Herstellungs- und Lieferbedingungen sind somit auch Bestandteil jedes Vertragsverhältnisses der Outline Pictures e.U. mit Auftraggebern betreffend der Herstellung von Grafik-, Animations-, Foto und Filmproduktionen.
7.2. Erfüllungsort ist der Sitz von Outline Pictures e.U..
7.3. Als Gerichtsstand gilt die Zuständigkeit des Landesgerichts Wels als vereinbart. Es gilt österreichisches Recht.




ARBEITNEHMER-RAHMENVEREINBARUNG / BETRIEBSVEREINBARUNG

1. Geltungsbereich
1.1. Räumlich: Für alle zwischen Outline Pictures e.U. und deren Arbeitnehmern abgeschlossenen Arbeitsverträge bzw. Arbeitsanmeldungen für das Gebiet der Republik Österreich.
1.2. Die Vereinbarung gilt nicht für Geschäftsführer, leitende Angestellte, Darsteller, Praktikanten

2. Geltungsdauer
2.1. Diese Betriebsvereinbarung tritt ab 01/01/2014 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit.
Bei etwaigen Änderungen werden die Arbeitnehmer der Outline Pictures e.U. in Kenntnis gesetzt.

3. Arbeitsverträge
3.1. Arbeitsverträge können befristet, z. B. auf einen Tag, mehrere Tage, mehrere Wochen, projektbezogen, oder unbefristet abgeschlossen werden. Die Mindestvertragsdauer beträgt einen Tag. Bei Verlängerung der Vertragsdauer ist der neuerliche Endtermin verbindlich festzusetzen, andernfalls entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Monatsgagen sind nur zulässig bei befristeten Arbeitsverträgen mit einer Vertragsdauer von mindestens 3 Monaten und Arbeitsverträgen auf unbestimmte Zeit, bei denen der Ausspruch der Kündigung frühestens nach Ablauf von 3 Monaten erfolgen kann.
3.2. In den Arbeitsverträgen bzw. Arbeitsanmeldungen sind der Umfang der Tätigkeit, die Vertragsdauer sowie das Gehalt anzuführen; bei befristeten Arbeitsverträgen auch das Ende der Tätigkeit.
3.3. Während des aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses ist es den Arbeitnehmern untersagt, ohne Bewilligung des Arbeitgebers
// ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen zu betreiben oder
// im Geschäftszweig des Arbeitgebers für eigene oder fremde Rechnungen Geschäfte zu machen.
3.4. Die Arbeitnehmer der Outline Pictures e.U. sind während ihrer Tätigkeit keinen besonderen Gefahren ausgesetzt, weshalb keine zusätzlichen Versicherungen (insbesondere Unfallversicherung) abzuschließen sind.

4. Arbeitszeit
4.1. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt - grundsätzlich von Montag bis Freitag - 40 Stunden. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann durch Einzelvereinbarungen abweichend geregelt werden.
4.2. Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt 8 Stunden und kann zwischen 6 und 22 Uhr liegen. Die tägliche Normalarbeitszeit kann durch Einzelvereinbarungen abweichend geregelt werden.
4.3. Innerhalb der Normalarbeitszeit gilt die gleitende Arbeitszeit (Gleitzeitvereinbarung). Zeitguthaben oder Zeitschulden werden nicht verrechnet. Sie sind in die darauffolgende Normalarbeitszeit zu übertragen.
4.4. Outline Pictures e.U. und deren Arbeitnehmer behalten sich vor in Einzelfällen außerhalb der täglichen Normalarbeitszeit zu arbeiten. Arbeitsstunden an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Nachts werden nicht gesondert verrechnet. Diese können durch Einzelvereinbarungen abweichend geregelt werden.
4.5. Die Verteilung der in Österreich geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Tage der Woche und die Festlegung der täglichen Normalarbeitszeit kann für die im Ausland tätigen Angestellten entsprechend den Regelungen und der Übung des Auslandsstaates und dem Erfordernis der Zusammenarbeit mit Arbeitnehmern des Auslandsstaates oder unter Berücksichtigung der sonstigen Gegebenheiten und Erfordernisse, abweichend von den Regelungen, im Inland festgelegt werden. Gilt in dem Auslandsstaat, in den der Angestellte entsendet wird, ein anderer Tag der Woche als der Sonntag als wöchentlicher Ruhetag, tritt dieser Tag an die Stelle des Sonntags.
4.6. Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als 6 Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine unbezahlte Pause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen, die in die tägliche Normalarbeitszeit nicht einzurechnen ist. Ist die Pause am Produktionsort, stellt der Arbeitgeber sicher, dass Mahlzeiten bereitgestellt sind bzw. zumutbar beschafft werden können.

5. Gehälter
5.1. Die Mindesthöhen der Tages-, Wochen- oder Monatsgehälter ergeben sich aus dem Mindestgagentarif des Fachverbandes der Film- und Musikwirtschaft.
5.2. Die Gehälter sind spätestens am 15. des dem Leistungszeitraum folgenden Monats auszuzahlen.
5.3. Der Arbeitnehmer hat einmal im Kalenderjahr Anspruch auf Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration in der Höhe von je einer Monatsgage. Bei Arbeitnehmern mit unbefristeten Arbeitsverträgen ist der Urlaubszuschuss bei Antritt des Haupturlaubs, spätestens jedoch am 30.6., die Weihnachtsremuneration spätestens am 30.11. des laufenden Kalenderjahres in der Höhe der jeweiligen Monatsgage auszubezahlen. Überstunden sind bei der Berechnung nicht einzubeziehen.
5.4. Dem während des Kalenderjahres ein- oder austretenden Arbeitnehmer gebührt der aliquote Teil entsprechend seiner im Kalenderjahr zurückgelegten Arbeitszeit.
5.5. Dem Arbeitnehmer gebührt für jedes Arbeitsjahr ein bezahlter Urlaub, der auch in Teilen verbraucht werden kann. Der Zeitpunkt des Urlaubs der Arbeitnehmer kann frei gewählt werden (Ausnahme: Angekündigter Betriebsurlaub). Ein Antrag darauf hat 14 Tage vor Urlaubsantritt beim direkten Vorgesetzten einzutreffen.
Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren 30 Werktage und erhöht sich nach Vollendung des 25. Arbeitsjahres auf 36 Werktage. Bis zur Zurücklegung einer sechsmonatigen Dienstzeit gebühren dem Arbeitnehmer 2,5 Werktage für jeden Monat des Arbeitsverhältnisses, in welchem das Arbeitsverhältnis länger als 16 Kalendertage gedauert hat, darunter aliquot.
Ist der Urlaubsanspruch in natura nicht konsumierbar, ist für jedes Arbeitsverhältnis - also auch für jene unter 16 Kalendertagen - am Ende des Dienstvertrages eine Urlaubsersatzleistung in der Höhe von 10,41 % der Tages-, Wochen- oder Monatsgage zu bezahlen.
5.6. Bei Dienstreisen entfallen Diäten, Tag- und Nächtigungsgelder. Dienstreisen sind mit keinem Aufwand der Arbeitnehmer verbunden. Nächtigung, Verkehrsmittel, Mahlzeiten sowie Spesen werden mittels Verrechnungsgeld und Spesenabrechnung abgegolten.
Aktive Reisezeiten, das sind jene bei welchen Arbeitsleistungen erbracht werden, wie z. B. das Lenken eines Kraftfahrzeugs in dienstlichem Auftrag, werden ab der zweiten Stunde geltend gemacht. Für aktive Reisezeiten steht dem Arbeitnehmer pro Stunde jeweils die 1/2 des vereinbarten Stundensatzes zu.
Passive Reisezeiten liegen vor, wenn während der Reisebewegung keine Arbeitsleistungen erbracht werden, wie dies im Regelfall bei Bahn-, Bus- oder Flugzeugreisen bzw. als Beifahrer im Kraftfahrzeug der Fall ist. Für passive Reisezeiten steht dem Arbeitnehmer keine Vergütung zu.
Dies kann durch Einzelvereinbarungen abweichend geregelt werden.

6. Verhinderung des Arbeitnehmers
6.1. Ist ein Arbeitnehmer nach Antritt des Arbeitsverhältnisses durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Dienste verhindert, finden die entsprechenden Bestimmungen des Angestelltengesetzes (§ 8) Anwendung.
6.2. Tritt eine Verhinderung bei befristeten Arbeitsverhältnissen ein, ehe mit der Arbeitsleistung begonnen wurde, ist der Arbeitgeber nach Ablauf von 3 Tagen, nach dem für den Arbeitnehmer disponierten Beginns berechtigt, vom Vertrag mit der Wirkung zurückzutreten, dass er als nicht geschlossen gilt.
6.3. Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist dem Arbeitnehmer eine Freizeit ohne Schmälerung des monatlichen Entgelts in folgendem Ausmaß zu gewähren:
// bei eigener Eheschließung oder Eintragung der Partnerschaft: 3 Tage
// bei Wohnungswechsel im Falle eines bereits bestehenden eigenen Haushalts oder im Falle der Gründung eines eigenen Haushalts: 1 Tag
// bei Niederkunft der Ehefrau, der Lebensgefährtin oder eingetragenen Partnerin: 1 Tag
// bei Eheschließung von (Stief-)Geschwistern sowie leiblichen, Wahl-, Stief-, oder Pflegekindern: 1 Tag
// beim Tod des Ehepartners oder des eingetragenen Partners: 3 Tage
// beim Tod des Lebensgefährten, wenn er mit dem Arbeitnehmer im gemeinsamen Haushalt lebte: 3 Tage
// beim Tod eines Elternteiles: 3 Tage
// beim Tod eines leiblichen bzw. Wahl-, Stief-, Pflegekindes, das mit dem Arbeitnehmer im gemeinsamen Haushalt lebte: 3 Tage
// beim Tod eines leiblichen bzw. Wahl-, Stief- oder Pflegekindes, das mit dem Arbeitnehmer nicht im gemeinsamen Haushalt lebte, sowie beim Ableben von (Stief-) Geschwistern, Schwieger- oder Großeltern: 1 Tag
6.4. Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers gelöst und hat das Arbeitsverhältnis länger als 1 Jahr gedauert, so ist der Gehalt für den Sterbemonat und den folgenden Monat weiterzuzahlen sowie auch die aliquoten Teile des gebührenden 13. und 14. Monatsgehalts.
Hat das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Todes länger als 5 Jahre gedauert, so ist der Gehalt für den Sterbemonat und die beiden folgenden Monate weiterzuzahlen weiterzuzahlen sowie auch die aliquoten Teile des gebührenden 13. und 14. Monatsgehalts. Hatte der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Todes keinen oder nur einen verringerten Entgeltanspruch, so ist hinsichtlich des Sterbemonates bzw. der Folgemonate der Gehalt in voller Höhe nur für die ab dem Todesfall laufenden restlichen Monate bzw. Monatsteile zu leisten.
Anspruchsberechtigt sind die gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war.

7. Nutzungsrechte
7.1. Ist einzelvertraglich nichts anderes vereinbart, räumt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber an den in Erfüllung seiner Dienstpflichten geschaffenen Werken und/oder an den von ihm erbrachten Leistungen unbeschadet der nachstehend umschriebenen Ausnahmen ein inhaltlich, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht zur Verwertung in allen bekannten und unbekannten Nutzungsarten und in jedem technischen Verfahren ein.
7.2. Für die Veröffentlichung von Arbeiten der Outline Pictures e.U. sowie von Bild- bzw. Tonaufnahmen, die während der Arbeitszeit entstanden sind, ist eine schriftliche Genehmigung des Arbeitgebers einzuholen.

8. Kündigung
8.1. Der Arbeitnehmer kann das Dienstverhältnis seinerseits unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Letzten eines jeden Kalendermonats lösen.
8.2. Der Arbeitgeber kann unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen das Arbeitsverhältnis beenden:
// im 1. und 2. Dienstjahr: 6 Wochen
// ab dem 3. Dienstjahr: 2 Monate
// ab dem 6. Dienstjahr: 3 Monate
8.3. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist es den Arbeitnehmern für 24 Monate untersagt, weder in Tätigkeit als Unternehmer noch in unselbstständiger Tätigkeit, ohne Bewilligung des Arbeitgebers, jegliche Produktionen für Kunden, Agenturen und andere Kontakte der Outline Pictures e.U. umzusetzen.